Papiergebote im Zeitalter der Digitalisierung: Verstoß oder legitimes Vorgehen?

Karel Masopust hat auf dem Portal EPRAVO.CZ einen Fachartikel veröffentlicht, der sich mit dem aktuellen Thema der papiergebundenen Angebote in öffentlichen Vergabeverfahren befasst.

Die Digitalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens ist für öffentliche Auftraggeber seit 2018 verpflichtend. Dennoch stoßen wir in der Praxis immer noch auf Fälle, in denen ein öffentlicher Auftraggeber ein Angebot in Papierform zulässt oder akzeptiert. Allerdings sind nicht alle derartigen Fehler gleich schwerwiegend.

Entscheidend ist vor allem, zwischen zwei Situationen zu unterscheiden:

1. Ungleiche Behandlung: Der öffentliche Auftraggeber gestattet die Einreichung in Papierform nur einem bestimmten Anbieter, während andere elektronisch vorgehen müssen. Dies ist ein typischer Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, und das Risiko von Sanktionen durch das Amt für Wettbewerbsschutz (ÚOHS) ist hoch.

2. Gleichbehandlung: Der öffentliche Auftraggeber gestattet allen Anbietern gleichermaßen die Einreichung in Papierform – im Voraus, eindeutig und in den Ausschreibungsbedingungen. In einem solchen Fall fehlt das typische Merkmal der Ungleichbehandlung, und obwohl es sich formal immer noch um eine Abweichung von den Vorschriften handelt, sollte die Schwere des Verstoßes vorsichtiger bewertet werden.

Einen wichtigen Kontext liefert das Vergabegesetz selbst, das in § 107 Abs. 1 Papierangebote ausdrücklich zulässt – und das Oberste Verwaltungsgericht hat dies in einem Urteil vom März 2025 bestätigt. Ein öffentlicher Auftraggeber, der sich auf den gültigen Wortlaut des Gesetzes gestützt hat, sollte daher keine verwaltungsrechtliche Haftung tragen, nur weil der Gesetzgeber seine Absichten nicht konsequent umgesetzt hat.

Der vollständige Artikel ist auf dem Portal EPRAVO.CZ : https://www.epravo.cz/top/clanky/listinne-nabidky-v-ere-elektronizace-prestupek-nebo-legitimni-postup-120865.html